AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma PRC Production Consult Ralf Pirle
- nachfolgend PRC genannt -

I. Vertragsabschluss

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von PRC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebote von PRC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von PRC zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren vom Käufer anerkannt werden.

3. Anderslautenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen schriftlicher Bestätigung von PRC.

II Lieferung

1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. Die Einhaltung setzt voraus, daß PRC sämtliche vom Käufer zu beschaffenden Informationen rechtzeitig zugehen.

2. Wird ein Liefertermin überschritten, so hat der Käufer PRC eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen.

3. Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von PRC liegen, insbesondere höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden PRC für ihre Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern diese unvorhergesehenen Ereignisse länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung über. Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, per Paketdienst.

4. Zu Teillieferungen ist PRC berechtigt.

5. Auf Herausgabe von Sourcecodes hat der Kunde und auch der Endabnehmer keinen Anspruch sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

III Zahlung

1. Preise verstehen sich in EUR ab Versandstelle. Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste von PRC berechnet, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Zahlungen sind je nach Vereinbarung (per Vorauskasse, Nachnahme oder 14 Tage nach Rechnungsdatum) fällig, sofern nicht der Kunde einen unverschuldeten, verspäteten Zugang schriftlich nachweist und unverzüglich mitteilt. Am Fälligkeitstag tritt ohne vorherige Mahnung Zahlungsverzug ein. PRC berechnet bei Überschreitung der Zahlungstermine Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Für fällige Forderungen kann PRC, abgesehen von den Fälligkeitszinsen gemäß Ziffer (1), Verzugsgebühren für die zweite Mahnung in Höhe von 10,-- EUR und die dritte Mahnung in Höhe von 15,-- EUR -zzgl. Mwst.- in Rechnung stellen.

3. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Zahlungsansprüchen von PRC mit Gegenforderungen zu, die von PRC unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind und nur soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die von PRC unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.

4. Wird PRC nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt, so ist PRC berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann PRC vom Vertrag zurücktreten.

IV Gewährleistung

1. Hinsichtlich der Gewährleistung für Software wird der Kunde auf folgendes hingewiesen:
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Firma PRC übernimmt gegenüber dem Kunden für die Produkte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang die Gewährleistung dafür, daß keine erheblichen, die Funktionstüchtigkeit im wesentlichen beeinträchtigende Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorliegen. Die Produktbeschreibung wird durch die in den Begleitmaterialien aufgeführten Funktionen definiert.

2. Für mangelhafte Lieferungen beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung von PRC auf Ersatzlieferung.

3. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Verkaufspreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4. Der Kunde hat die gelieferten Produkte sorgfältig zu untersuchen und zu prüfen und dabei festgestellte Mängel innerhalb 14 Tagen (Vollkaufleute unverzüglich) schriftlich, unter konkreter und ausführlicher Schilderung des Mangels mitzuteilen. In jedem Fall sind sämtliche Kunden/Abnehmer verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

5. Eine Haftung für normale Abnutzung kommt nicht in Betracht.

Jede Gewährleistung entfällt,
- wenn der Kunde/Endabnehmer die Installationsbedingungen oder Betriebs- bzw. Wartungsbedingungen von PRC bzw. dem Hersteller nicht einhält,
- wenn der Kunde/Endabnehmer an den gelieferten Produkten unbefugt Änderungen vornimmt, soweit der Kunde nicht eine entsprechend substantiierte Behauptung von PRC oder dem Hersteller, daß erst dieser Eingriff den Mangel herbeigeführt hat, widerlegt, oder
- wenn der Kunde/Endabnehmer Anlagen benutzt, an den Produkten Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Spezifikationen von PRC oder dem Hersteller entsprechen.

6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte. Dies gilt nicht für Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Diese bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

V Lizenzen – Schutzrechte

1. An der von PRC angebotenen Software nebst zugehöriger Dokumentation (nachstehend gemeinsam als "Software" bezeichnet) bestehen Schutzrechte des jeweiligen Lizenzgebers oder von Dritten. PRC steht das Recht zu, dem Kunden Weiterveräußerungsrechte bzw. Übertragungsrechte und dem Endabnehmer Nutzungsrechte zumindest in dem nachstehenden Umfang einzuräumen.

2. PRC gewährt dem Kunden hiermit die nicht ausschließliche, aber weiter übertragbare Lizenz, die überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, jedoch ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Dabei sind die Bestimmungen, die von dem jeweiligen Lizenzgeber gestellt werden (Schutzhüllenvereinbarung) Vertragsbestandteil und werden mit der Software übergeben. Auf Anfrage werden diese auch vorher oder bei Vertragsabschluß vorgelegt oder übermittelt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die von dem Hersteller bzw. der Firma PRC eingeräumten Lizenzrechte in der selbigen Form an seine Abnehmer, insbesondere Endabnehmer, weiterzugeben. Hierfür gelten folgende Vorschriften: Dem Endabnehmer ist die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die ihm überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu benutzen, einzuräumen. Die Nutzung der Software ist lediglich auf einem einzigen Computer oder Terminal oder bei Netzwerk-Software oder Mehrplatz-Software auf der vertraglich bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen zulässig. Der Endabnehmer ist lediglich berechtigt, die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken
und unter Einbehaltung des Schutzrechtsvermerks der Originalkopie zu kopieren. Ferner ist eine Übertragung auf eine Festplatte bzw. das Laden in den Arbeitsspeicher zulässig, sofern auch hierbei nur ein einziger Computer oder ein einziges Terminal benutzt werden. Die Anfertigung weiterer Kopien bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herstellers.

4. Der Endabnehmer ist zu verpflichten,
- diese Lizenz nicht teilweise oder insgesamt auf Dritte zu übertragen,
- keine Unterlizenzverträge abzuschließen,
- die Software nicht zu veröffentlichen oder deren Benutzung zu gestatten.
- darüber hinaus ist die Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen
und sämtliche Personen, die Zugang zur Software haben, über die in dieser Klausel übernommene Geheimhaltungsverpflichtung entsprechend zu belehren. Für Pflichtverletzungen sämtlicher Personen, die die Software entgegen dieser Verpflichtung weitergeben, ist der Kunde schadensersatzpflichtig.

5. Auf Herausgabe von Sourcecodes hat der Kunde und auch der Endabnehmer ohne anderslautende Vereinbarung keinen Anspruch.

6. Der Kunde/Endabnehmer ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige Genehmigung von PRC oder dem Lizenzgeber zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Programmcode in irgendeiner Weise zu
manipulieren.

7. Der Lizenzvertrag kann vom Lizenzgeber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. wenn der Kunde die sich aus diesem Lizenzvertrag ergebenden Verpflichtungen erheblich verletzt, gekündigt werden. In diesem Fall ist der Kunde/Endabnehmer verpflichtet, die Software sowie alle ihm zugänglichen Teile derselben, unverzüglich an PRC oder den Lizenzgeber zurückzugeben, und zu versichern, daß sämtliche entsprechende Datenträger
gelöscht wurden. Hierunter fällt auch die Löschung der Programme von Festplatten und aus Arbeitsspeichern.

VI Eigentumsvorbehalt

1. PRC behält sich das erweiterte Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Zahlung aller PRC jetzt oder künftig gegen den Käufer zustehenden Forderungen vor.

2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Käufers gestattet. Andere, die Rechte von PRC gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherheit an PRC ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteils von PRC an den Vorbehaltsprodukten entsprechen.

3. Macht PRC ihren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangt PRC Herausgabe auf Grund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII Haftung

1. PRC haftet für Schäden des Käufers nur, soweit PRC oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten Mangelschäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haftet PRC nur in der vorstehend beschränkten Weise.

2. Ein durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der für PRC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller PRC bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.

VIII Anspruchsabtretung

1. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.


IX Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungsort ist Altenstadt. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen für beide Teile Altenstadt als Gerichtsstand vereinbart.

2. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

3. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

4. Der Export von Leistungen in Drittländer bedarf der schriftlichenZustimmung.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

PRC Production Consult
Dipl-Ing. Ralf Pirle
Am Weihergarten 27
63674 Altenstadt
prc@pirle.de